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Formulare – Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

Online-Formulare zur Verordnung Nr. 2020/1784

Durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) soll die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, verbessert und beschleunigt werden. Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates mit Wirkung vom 1. Juli 2022 ersetzt.

Das dezentrale IT-System als obligatorisches Kommunikationsmittel, das für die Übermittlung und den Eingang von Anträgen, Formularen und sonstigen Mitteilungen zu verwenden ist, fand erst ab dem 1. Mai 2025 (erster Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakts folgt (zu weiteren Einzelheiten siehe Artikel 37 der Verordnung (EU) 2020/1784)) Anwendung. 

Nähere Informationen:

  • Der Stand der Einführung des dezentralen IT-Systems durch die Mitgliedstaaten lässt sich hier verfolgen:
     

    ms golive status.xlsx
    English
    (582.56 KB - XLSX)
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  • Die Benutzerhandbücher der von der Europäischen Kommission entwickelten Referenzimplementierungssoftware sind hier zu finden:
     

    User_manual for SoD ToE v. 2.2.pdf
    English
    (29.09 MB - PDF)
    Download

Ist eine Kommunikation über das dezentrale IT-System aufgrund einer Störung dieses Systems oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird die Übermittlung mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt, wobei den Erfordernissen der Zuverlässigkeit und Sicherheit Rechnung zu tragen ist. Im Falle einer Störung des dezentralen IT-Systems sollten die nachstehenden Formulare auf dem Europäischen Justizportal verwendet werden.

Diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch in Dänemark, das in einer Erklärung auf der Grundlage eines Parallelabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft bekräftigt hat, diese Verordnung inhaltlich umsetzen zu wollen.

In der Verordnung sind verschiedene Möglichkeiten der Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken vorgesehen: Übermittlung durch Übermittlungs- und Empfangsstellen, Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg, Zustellung durch Postdienste, elektronische Zustellung und unmittelbare Zustellung.

In der Verordnung sind zwölf Formblätter festgelegt. 

Weitere Informationen: 

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